Hundetaxe
Für jeden im Kanton Bern gehaltenen Hund, der über 3 Monate alt ist, muss eine jährliche Abgabe entrichtet werden (gemäss Art. 1 des kant. Gesetzes über die Hundetaxe vom 25. Oktober 1903). Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Hundetaxe vom 2. April 1904 bestimmt, dass die abgabe jeweils im Monat August für das laufende Jahr eingezogen wird. Die Hundesteuer beträgt in der Gemeinde Lotzwil neu Fr. 50.-- pro Hund und Jahr oder Fr. 100.-- pro Zwinger.
Hundehaltende
Seit dem 1. September 2008 sieht das Gesetz eine Ausbildungspflicht für Hundehaltende vor. Diese obligatorische Ausbildung des Hundehalters wird‚ Sachkundenachweis (SKN) genannt.
Hier finden Sie das Merkblatt vom Kynologischen Verein Langenthal und Umgebung.


