Werbung und Reklamen
An den Dorfeingängen von Lotzwil stehen „Werbehäuschen", die auf Veranstaltungen, Anlässe im Dorf hinweisen. Wer diese „Werbehäuschen" kostenlos benützen kann entnehmen Sie bitte den folgenden Ausführungen:
Welche Gruppen haben Anrecht auf das Anbringen einer Werbung?
- Lotzwiler Vereine (gemäss Vereinsverzeichnis)
- Gruppierungen von mindestens 3 verschiedenen hauptsächlich in Lotzwil ansässigen Gewerbebetrieben
- Einwohnergemeinde Lotzwil
- Kirchgemeinde Lotzwil
- Burgergemeinde Lotzwil
Welche Werbung ist auf den Werbetafeln nicht zugelassen?
- Politische Propaganda
- Werbungauswärtiger Vereine
- Werbung auswärtiger Institutionen (Zirkus, auswärtige Party-Organisatoren usw.)
- Werbung von Gewerbebetrieben
Gesuchsabwicklung
- Die Gesuche (mündlich oder schriftlich) für die Anbringung einer Werbung sind bei der Gemeindeverwaltung Lotzwil zu stellen.
- Der Zeitpunkt des Gesuchseingangs ist massgebend. Diejenige Gruppe, welche ihr Gesuch zuerst gestellt hat, hat Vorrang. Bei Unstimmigkeiten einigen sich die Gruppen untereinander.
- Auf andere gleichzeitig stattfindende Anlässe ist Rücksicht zu nehmen.
- Die Gemeindeverwaltung Lotzwil führt eine Liste der gestellten Gesuche.
Bewilligung Werbemöglichkeiten; Zuständigkeit
- Für die Bewilligung ist die Gemeindeverwaltung Lotzwil zuständig.
- Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Gemeindeschreiber endgültig.
- Bezüglich Reklamen (siehe weiter unten)
Anbringen und Entfernen der Werbung
- Die Werbung darf höchstens der Grösse der Werbefläche entsprechen.
- Werbung: wenig Text, grosse Buchstaben und Zahlen (damit die Verkehrssicherheit gewährt bleibt)
Reklamen
Welche Reklamen sind ohne das Einholen einer Bewilligung bei der Gemeinde erlaubt? Wie lange vor Beginn und wie lange nach einer Veranstaltung darf eine temporäre Reklame aufgestellte werden? Diese Fragen beantworten die Artikel 6a und 7 des Dekrets über das Baubewilligungsverfahren.


